In einem Schiedsgutachten werden umstrittene Fragen eines Sachverhalts oder eines Rechtsverhältnisses durch einen auf diesem Gebiet fachlich besonders kompetenten Dritten geklärt. Gegenstand kann alles sein, was sich begutachten lässt und nicht gegen zwingendes Recht verstößt:
- Rechtsfragen - z.B. über den Inhalt, die Auslegung eines Vertrages
- Tatsachenfragen - z.B. über das Vorliegen von Mängeln oder Schäden
- Wert- oder Schätzfragen - z.B. über den Wert eines Unternehmens
Als Schiedsgutachter können die Parteien jeden Dritten einsetzen, dem sie die Klärung der strittigen Frage überantworten wollen (z.B. Sachverständige). Im Gegensatz zu einem nur von einer Seite in Auftrag gegebenen Privatgutachten einigen sich die Parteien bei einem Schiedsgutachten vorab, das fachliche Urteil des Dritten als verbindlich anzuerkennen. Möglich ist es auch, vorab:
- nur für einzelne Teile eine Verbindlichkeit zu vereinbaren
- für den Fall, dass eine der Parteien mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, die Einholung eines Oberschiedsgutachtens zu vereinbaren
Ansonsten kann ein Schiedsgutachten nur wegen Gesetzes- oder Treuewidrigkeit (§§ 134, 138, 242 BGB), wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung (§§ 117f., 142, 318 (2) BGB) sowie bei offenbarer Unrichtigkeit und offenbarer Unbilligkeit vor Gericht noch angegriffen werden.
Vorteile eines derartigen Verfahrens:
- Verbindliche Klärung umstrittener Tatsachen- oder Rechtsfragen durch einen auf diesem Gebiet besonders qualifizierten Experten
- Vermeidung eines Gerichtsverfahrens über den streitigen Gegenstand und damit Zeit- und Kostenersparnis
- Einsparung von Verhandlungszeit über Fragen, die nur ein qualifizierter Experte sinnvoll beantworten kann